Allgemeine Geschäftsbedingungen

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liveTour Immobilienmarketing GmbH

Wellhauserweg 41a | 8500 Frauenfeld | Version 1.0 September 2026

Diese Bedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen liveTour und ihren professionellen Auftraggebern. Die Offerte beschreibt das jeweilige Projekt und geht diesen Bedingungen vor, soweit sie abweichende Regelungen enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der liveTour Immobilienmarketing GmbH, Wellhauserweg 41a, 8500 Frauenfeld, nachfolgend liveTour genannt.

1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen und Personen, die den Vertrag zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschliessen. Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht angeboten. Mit der Annahme der Offerte bestätigt der Auftraggeber, dass er zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken handelt.

1.3 Als Auftraggeber gilt das Unternehmen oder die beruflich handelnde Person, welche die Offerte annimmt oder liveTour einen Auftrag erteilt. Arbeitstage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Sitz von liveTour.

1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn liveTour ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.5 Textform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst E-Mail und Mitteilungen über eine Projektplattform, sofern der Inhalt dauerhaft gespeichert werden kann und der Absender erkennbar ist. Elektronische Bestätigungen und einfache elektronische Unterschriften genügen, soweit das Gesetz keine besondere Form verlangt. Wo das Gesetz Schriftform verlangt, ist eine eigenhändige Unterschrift oder eine nach Schweizer Recht gleichgestellte qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.

2 Vertragsgrundlagen und Rangfolge

2.1 Der konkrete Leistungsumfang, die Vergütung, der Zahlungsplan, besondere Termine und projektspezifische Bedingungen ergeben sich aus der Offerte und, falls vorhanden, aus einem gesonderten Dienstleistungsvertrag.

2.2 Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge. Ein individuell abgeschlossener Dienstleistungsvertrag geht der Offerte vor. Die Offerte geht diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Spätere, ausdrücklich bestätigte Änderungen gehen früheren Regelungen zum gleichen Gegenstand vor.

2.3 Ein Dienstleistungsvertrag wird nur verwendet, wenn die Parteien dies für das betreffende Projekt vorsehen. Fehlt ein solcher Vertrag, bilden die angenommene Offerte und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertrag.

2.4 Die Offerte bezeichnet die anwendbare Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. liveTour stellt sie mit der Offerte als Anhang oder über einen direkten Link zur Verfügung. Mit der Annahme der Offerte bestätigt der Auftraggeber, dass er die bezeichnete Fassung erhalten und akzeptiert hat.

3 Offerte und Vertragsschluss

3.1 Eine Offerte von liveTour bleibt während 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern sie keine andere Gültigkeitsdauer nennt.

3.2 Der Vertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber die Offerte per E-Mail eindeutig annimmt. Eine Auftragsbestätigung von liveTour in Textform kann den Vertragsschluss zusätzlich dokumentieren, ist jedoch nicht erforderlich, sofern liveTour die Annahme erhalten hat.

3.3 Telefonische und mündliche Absprachen werden erst verbindlich, wenn sie in Textform bestätigt wurden.

3.4 liveTour darf Anfragen und Aufträge ablehnen. liveTour darf rechtswidrige Inhalte, Verletzungen von Rechten Dritter sowie Inhalte ablehnen oder stoppen, die gegen Vorgaben einer eingesetzten Plattform verstossen.

4 Leistungsumfang

4.1 liveTour erbringt Leistungen im Immobilienmarketing. Dazu gehören insbesondere Visualisierungen, virtuelle Rundgänge, Navigatoren und andere digitale Anwendungen, Vermarktungsgrundrisse, Webseiten, Broschüren, Foto- und Videoarbeiten, Drohnenaufnahmen sowie Werbe- und Kommunikationsleistungen.

4.2 Geschuldet sind ausschliesslich die in der Offerte oder in einer späteren Vereinbarung in Textform genannten Leistungen und Ausgabeformate. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht Bestandteil des Auftrags.

4.3 liveTour bestimmt die fachlich geeigneten Arbeitsmethoden, Produktionsmittel, Plattformen und internen Abläufe, soweit die Offerte nichts anderes festlegt.

4.4 Gestalterische Entscheidungen liegen innerhalb des vereinbarten Briefings im fachlichen Ermessen von liveTour. Persönliche Geschmacksänderungen stellen keinen Mangel dar, wenn die Leistung dem Briefing und den freigegebenen Grundlagen entspricht.

5 Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt alle für den Auftrag erforderlichen Pläne, Masse, Texte, Preise, Verfügbarkeiten, Logos, Bilder, Materialangaben, Zugänge, Freigaben und sonstigen Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereit.

5.2 Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verwendbarkeit seiner Unterlagen verantwortlich. liveTour übernimmt keine technische, baurechtliche, planerische, inhaltliche oder rechtliche Prüfung, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

5.3 Fehlende, widersprüchliche oder ungenaue Grundlagen können den Detaillierungsgrad und die Bearbeitung beeinträchtigen. Daraus entstehender Mehraufwand kann nach vorgängiger Mitteilung zusätzlich verrechnet werden.

5.4 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über alle Rechte und Einwilligungen verfügt, die für die Nutzung der bereitgestellten Texte, Bilder, Logos, Pläne, Musikstücke, Daten und sonstigen Inhalte erforderlich sind. Er erlaubt liveTour, diese Inhalte im Rahmen des Auftrags zu bearbeiten und den eingesetzten Mitarbeitenden sowie Produktionspartnern zugänglich zu machen.

5.5 Machen Dritte wegen vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte berechtigte Ansprüche geltend, hält der Auftraggeber liveTour im gesetzlich zulässigen Umfang schadlos. Dies umfasst angemessene Kosten der Rechtsverteidigung, sofern liveTour den Auftraggeber unverzüglich informiert und ihm eine angemessene Mitwirkung ermöglicht.

5.6 Erteilen mehrere Personen Rückmeldungen, übermittelt der Auftraggeber diese intern geklärt und gesammelt. liveTour darf die Bearbeitung widersprüchlicher Anweisungen aussetzen, bis eine eindeutige Rückmeldung vorliegt.

6 Projektbeginn und Termine

6.1 Die Bearbeitungsfrist beginnt, sobald liveTour alle erforderlichen Unterlagen, Angaben, Zugänge und Freigaben sowie eine allenfalls vereinbarte Startzahlung erhalten hat.

6.2 Liefertermine und Zeitpläne sind Richttermine, sofern liveTour einen Termin nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet hat.

6.3 Liefert der Auftraggeber Unterlagen, Freigaben oder Rückmeldungen verspätet, verlängern sich sämtliche Termine mindestens um die Dauer der Verzögerung. liveTour darf das Projekt entsprechend der dann verfügbaren Kapazität neu einplanen.

6.4 Änderungen des Umfangs, zusätzliche Leistungen und neue Anforderungen können Termine verschieben. liveTour informiert den Auftraggeber, sobald die Auswirkungen ausreichend bestimmbar sind.

6.5 Wird eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt und pausiert liveTour deshalb die Arbeit, verlängern sich die Termine um die Dauer des Zahlungsunterbruchs und um die für die Neueinplanung erforderliche Zeit.

6.6 Will der Auftraggeber einen verspäteten Leistungsteil beenden, setzt er liveTour zuerst in Textform eine angemessene Nachfrist von mindestens 15 Arbeitstagen. Eine Nachfrist ist nicht erforderlich, wenn die weitere Leistung für den Auftraggeber nachweislich unzumutbar ist oder das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht.

7 Rückmeldungen und Anpassungsrunden

7.1 Der Auftraggeber prüft jeden Entwurfsstand vollständig und übermittelt seine Rückmeldungen gesammelt. Sämtliches zusammen übermitteltes Feedback zu einem Entwurfsstand gilt als eine Anpassungsrunde.

7.2 Sofern die Offerte nichts anderes bestimmt, sind bis zu zwei Anpassungsrunden im vereinbarten Preis enthalten. Weitere Runden sowie Änderungen ausserhalb des vereinbarten Umfangs können zusätzlich verrechnet werden.

7.3 Mit der Übermittlung einer Rückmeldung oder einer ausdrücklichen Freigabe gelten alle dabei erkennbaren und nicht beanstandeten Bestandteile des betreffenden Projektstands als für die weitere Bearbeitung freigegeben. Dies gilt insbesondere für Geometrie, Raumaufteilung, Fenster, Materialien, Perspektiven, Texte, Preise und Funktionen, soweit sie im vorgelegten Stand erkennbar waren.

7.4 Spätere Änderungen an einem freigegebenen Bestandteil gelten als Zusatzleistung. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber einen erkennbaren Fehler in einem ausdrücklich freigegebenen Projektstand erst später meldet.

7.5 Hat liveTour eine rechtzeitig und eindeutig mitgeteilte Korrektur nicht umgesetzt oder einen Fehler erst nach der Freigabe verursacht, erfolgt die entsprechende Korrektur ohne Anrechnung als neue Anpassungsrunde und ohne zusätzliche Vergütung.

8 Bereitstellung und Prüfung

8.1 Eine Leistung gilt als bereitgestellt, sobald liveTour dem Auftraggeber per E-Mail mitteilt, dass sie per Anhang, Downloadlink, ReviewStudio oder einer anderen vereinbarten Plattform zur Prüfung oder Nutzung verfügbar ist.

8.2 Der Auftraggeber prüft die bereitgestellte Leistung innerhalb von zehn Arbeitstagen und meldet Beanstandungen mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.

8.3 Mängel, die bei einer ordnungsgemässen Prüfung innerhalb der Prüffrist erkennbar waren und nicht gemeldet wurden, gelten als genehmigt. Verdeckte Mängel sind nach ihrer Entdeckung ohne unnötigen Aufschub zu melden. Bleibt eine Rückmeldung innerhalb der Prüffrist aus, darf liveTour das Projekt fortsetzen, abschliessen und abrechnen.

8.4 Bei einem berechtigten Mangel erhält liveTour zuerst Gelegenheit zur Nachbesserung. Der Auftraggeber setzt dafür eine angemessene Frist. Weitere gesetzliche Ansprüche bestehen erst, wenn die Nachbesserung scheitert, verweigert wird oder dem Auftraggeber nicht zumutbar ist.

8.5 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Bereitstellung der betroffenen abgeschlossenen Leistung. Für Mängel an laufenden Betriebs- und Hostingleistungen beginnt die Frist mit dem Auftreten des Mangels. Zwingende gesetzliche Fristen und Fälle absichtlicher Täuschung bleiben vorbehalten.

9 Zusatzleistungen und Änderungen

9.1 Leistungen, die nicht vom vereinbarten Umfang umfasst sind, werden zusätzlich vergütet. liveTour kündigt eine Zusatzleistung vor ihrer Ausführung an.

9.2 Die Zustimmung zu einer Zusatzleistung kann per E-Mail, ReviewStudio oder über eine andere nachvollziehbar dokumentierte Projektplattform erfolgen.

9.3 liveTour nennt eine Kostenschätzung, soweit Art und Umfang der Zusatzleistung ausreichend bestimmbar sind. Fehlt eine feste Preisvereinbarung, wird der tatsächliche Aufwand zu den mitgeteilten oder üblichen Ansätzen von liveTour verrechnet.

9.4 Reiseaufwand, Spesen, zusätzliche Lizenzen sowie Kosten externer Anbieter können separat verrechnet werden, wenn sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind und liveTour den Auftraggeber vor der Auslösung darüber informiert hat.

10 Preise und Zahlung

10.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich verrechnet.

10.2 Zahlungsplan, Teilzahlungen und allfällige Vorauszahlungen ergeben sich aus der Offerte. Fehlt eine besondere Regelung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

10.3 Mit Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt schuldet er einen Verzugszins von 5 Prozent pro Jahr. Gesetzliche Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten bleiben vorbehalten. Pauschale Mahngebühren werden nicht erhoben.

10.4 Bleibt eine Rechnung trotz Mahnung unbezahlt, darf liveTour die weitere Arbeit bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Beträge pausieren.

10.5 Solange fällige Rechnungen offen sind, darf liveTour finale Dateien ohne Wasserzeichen, hochauflösende Dateien, Zugangsdaten und die Übertragung von Nutzungsrechten zurückbehalten.

10.6 Der Auftraggeber darf eigene Forderungen nur verrechnen, wenn liveTour sie ausdrücklich anerkannt hat oder sie rechtskräftig festgestellt wurden.

11 Projektunterbruch

11.1 Reagiert der Auftraggeber während 20 Arbeitstagen nicht auf eine für die Fortsetzung erforderliche Anfrage, gilt das Projekt als unterbrochen. Vereinbarte Richttermine fallen dahin und liveTour darf die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.

11.2 Bei der Wiederaufnahme darf liveTour das Projekt nach der aktuellen Auslastung neu einplanen. Der tatsächliche Aufwand für Sichtung, Wiederherstellung, Aktualisierung und neue Planung kann nach vorgängiger Mitteilung zusätzlich verrechnet werden.

11.3 Bleibt das Projekt während sechs Monaten unterbrochen, darf liveTour dem Auftraggeber in Textform eine letzte Frist von 14 Kalendertagen zur erforderlichen Mitwirkung setzen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, darf liveTour das Projekt beenden und eine Schlussrechnung stellen.

11.4 Eine spätere Wiederaufnahme nach einer solchen Beendigung gilt als neuer Auftrag und setzt eine neue Vereinbarung voraus.

12 Projektabbruch durch den Auftraggeber

12.1 Bricht der Auftraggeber das Projekt vor Abschluss ab, vergütet er die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend ihrem Bearbeitungsstand und Anteil am Gesamtprojekt.

12.2 Soweit die betroffenen Leistungen rechtlich als Werkvertrag gelten, schuldet der Auftraggeber zusätzlich eine pauschale Abbruchentschädigung von 20 Prozent des Preisanteils der noch nicht erbrachten Leistungen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass liveTour kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12.3 Zusätzlich trägt der Auftraggeber bereits ausgelöste Drittleistungen und nicht mehr stornierbare Kosten. Genehmigte Zusatzleistungen werden separat abgerechnet.

12.4 Fehlen Einzelpreise, nimmt liveTour eine sachgerechte Aufteilung nach dem Anteil der betroffenen Leistung am Projekt und nach dem tatsächlichen Aufwand vor. Die Vergütung für den ursprünglichen Umfang einschliesslich der Abbruchentschädigung übersteigt den dafür vereinbarten Gesamtpreis nicht.

12.5 Für Leistungen, die rechtlich als Auftrag gelten, bleibt das jederzeitige Kündigungsrecht nach Artikel 404 des Schweizer Obligationenrechts vorbehalten. Der Auftraggeber bezahlt die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen und nicht mehr stornierbaren Kosten. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, bleiben die gesetzlichen Schadenersatzansprüche vorbehalten.

13 Rechte an Arbeitsergebnissen

13.1 Urheberrechte und sonstige Rechte, die von Gesetzes wegen bei liveTour oder ihren Lizenzgebern verbleiben, werden nicht übertragen. Der Auftraggeber erhält nach vollständiger Bezahlung die in diesem Abschnitt beschriebenen Nutzungsrechte.

13.2 Der Auftraggeber darf die fertig gelieferten Ergebnisse zeitlich unbeschränkt für die Vermarktung des in der Offerte bezeichneten Immobilienprojekts verwenden. Eine Nutzung für andere Projekte, ein Weiterverkauf oder eine eigenständige Lizenzierung ist ohne Zustimmung von liveTour nicht erlaubt.

13.3 Der Auftraggeber darf fertige Ergebnisse an Vermarkter, Immobilienportale, Druckereien und andere am betreffenden Projekt beteiligte Partner weitergeben, soweit dies der Vermarktung dieses Projekts dient.

13.4 Fertige Bilder und Dokumente dürfen zugeschnitten, skaliert, komprimiert sowie mit Texten oder Logos ergänzt werden. Weitergehende Änderungen sind zulässig. liveTour übernimmt jedoch keine Verantwortung für Ergebnisse, Fehler oder Rechtsverletzungen, die durch Änderungen des Auftraggebers oder Dritter entstehen.

13.5 Eine Namensnennung von liveTour ist bei der allgemeinen Verwendung der Ergebnisse nicht erforderlich. Die besondere Regelung für den Hinweis im Impressum von Webseiten gemäss Ziffer 18.6 bleibt vorbehalten.

13.6 Schriften, Bilder, Musikstücke, Modelle, Software, Plattformen und andere Inhalte Dritter können zusätzlichen Lizenzbedingungen unterliegen. Solche Bedingungen gehen für den betreffenden Inhalt vor und sind vom Auftraggeber einzuhalten.

14 Arbeitsdateien und Zugänge

14.1 Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf offene oder bearbeitbare Arbeitsdateien. Dazu gehören insbesondere InDesign-, Photoshop-, 3D-, CAD- und Videoprojektdateien, Rohdaten, unbearbeitete Foto- und Videoaufnahmen, Quellcode, Modelle, Bibliotheken, interne Vorlagen, Plattformzugänge und Produktionsdateien.

14.2 Arbeitsdateien oder Zugänge werden nur herausgegeben, wenn dies in der Offerte ausdrücklich vereinbart ist. Eine solche Herausgabe kann von zusätzlichen Lizenzrechten, technischen Einschränkungen und einer gesonderten Vergütung abhängen.

15 Visualisierungen und Vermarktungsgrundrisse

15.1 Visualisierungen dienen der Vermarktung und der bildlichen Darstellung eines Planungsstands. Sie sind keine verbindliche Zusicherung der späteren Bauausführung, Materialwirkung, Aussicht, Bepflanzung, Möblierung, Beleuchtung oder Umgebung.

15.2 Abweichungen können insbesondere durch Planänderungen, Produkteigenschaften, Lichtverhältnisse, Bildschirmdarstellung, Druck, Jahreszeit, künstlerische Gestaltung und noch nicht bekannte Ausführungsdetails entstehen.

15.3 Vermarktungsgrundrisse sind keine Architektur-, Ausführungs- oder Verkaufspläne. Flächen, Masse und Einteilungen werden nicht für Banken, Kaufverträge, Mietverträge, behördliche Verfahren oder die Bauausführung zugesichert.

15.4 Der Auftraggeber prüft Visualisierungen und Vermarktungsgrundrisse vor der Veröffentlichung und weist erforderlichenfalls mit einem geeigneten Hinweis auf ihren unverbindlichen Charakter hin.

16 Texte, Angaben und Drucksachen

16.1 Der Auftraggeber prüft und genehmigt Texte, Preise, Wohnungsverfügbarkeiten, Flächen, Kontaktdaten, rechtliche Hinweise und alle weiteren Angaben vor der Veröffentlichung oder Druckfreigabe abschliessend.

16.2 liveTour übernimmt keine Gewähr für die sachliche oder rechtliche Richtigkeit solcher Inhalte und ist nicht zu einer eigenständigen Recherche oder Prüfung verpflichtet. Dies gilt auch für Inhalte, die liveTour auf Grundlage der Projektunterlagen formuliert oder redaktionell bearbeitet.

16.3 Nach einer Freigabe haftet liveTour nicht für inhaltliche Fehler, die auf Angaben des Auftraggebers beruhen oder bei der Prüfung erkennbar waren. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt vorbehalten.

16.4 Vor der Druckproduktion erteilt der Auftraggeber eine verbindliche Druckfreigabe. Die Druckerei ist für ihre technischen Vorgaben, den Druckprozess, die Weiterverarbeitung und die Produktionsqualität verantwortlich.

16.5 Übliche Abweichungen von Farbe, Helligkeit, Kontrast, Schärfe, Papierwirkung und Materialwirkung zwischen Bildschirm, Visualisierung, Proof und Endprodukt stellen keinen Mangel dar.

17 Foto-, Video- und Drohnenaufnahmen

17.1 Der Auftraggeber stellt den vereinbarten Zugang zur Liegenschaft sicher und beschafft die erforderlichen Zustimmungen der Eigentümerschaft sowie weiterer berechtigter Personen.

17.2 liveTour darf Aufnahme- und Flugtermine verschieben, unterbrechen oder abbrechen, wenn Wetter, Lichtverhältnisse, gesetzliche Flugbeschränkungen, Sicherheitsbedenken, behördliche Vorgaben oder andere nicht von liveTour beherrschbare Umstände die Durchführung beeinträchtigen.

17.3 Soweit liveTour den Hinderungsgrund nicht zu vertreten hat, gelten dadurch verursachte Terminänderungen nicht als Verzug. Bereits entstandener und nicht anderweitig nutzbarer Aufwand kann verrechnet werden.

17.4 Verschiebt oder storniert der Auftraggeber einen Aufnahme- oder Flugtermin weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Beginn, darf liveTour 50 Prozent des Preisanteils verrechnen, der auf den betroffenen Termin entfällt. Bei einer Absage am Aufnahmetag, bei Nichterscheinen, fehlendem Zugang oder fehlenden Zustimmungen darf liveTour 100 Prozent dieses Preisanteils verrechnen. Bereits ausgelöste und nicht mehr stornierbare Drittkosten werden zusätzlich verrechnet, soweit sie nicht bereits in diesem Preisanteil enthalten sind.

17.5 Die Ausfallentschädigung nach Ziffer 17.4 entfällt, wenn liveTour einer Verschiebung wegen Wetter, Flugbeschränkungen, Sicherheitsbedenken oder behördlichen Vorgaben gemäss Ziffer 17.2 zustimmt.

18 Webseiten Domains und digitale Anwendungen

18.1 liveTour wählt die für eine Webseite oder digitale Anwendung verwendete Plattform, sofern die Offerte keine andere Plattform bestimmt. Der Auftraggeber erhält keinen eigenen Administrations- oder Plattformzugang und darf keine selbstständigen Änderungen vornehmen, sofern liveTour nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt.

18.2 Webseiten und digitale Anwendungen, ihr Design, ihr Quellcode und die zugehörigen Arbeits- und Produktionsdateien werden nicht an einen anderen Anbieter übertragen. Die Nutzung ist an den von liveTour bereitgestellten Betrieb gebunden. Ziffer 14 bleibt vorbehalten.

18.3 Eine für das Projekt registrierte Domain kann auf liveTour lauten. Nach vollständiger Bezahlung überträgt liveTour die Domain auf Wunsch an den Auftraggeber, soweit der Domainanbieter dies zulässt und keine offenen Forderungen im Zusammenhang mit der Domain bestehen.

18.4 Eine Webseite gilt mit ihrer Veröffentlichung oder mit der Mitteilung von liveTour in Textform als abgeschlossen, dass sie zur Veröffentlichung bereitsteht. Verzögert sich die Veröffentlichung wegen fehlender Inhalte, Freigaben oder anderer Umstände des Auftraggebers, gilt die Webseite zehn Arbeitstage nach dieser Mitteilung als abgeschlossen.

18.5 Erhält der Auftraggeber oder ein Dritter ausnahmsweise einen Zugang und nimmt Änderungen vor, haftet liveTour nicht für daraus entstehende Fehler, Darstellungsprobleme, Sicherheitsmängel oder Datenverluste. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt vorbehalten.

18.6 liveTour darf im Impressum oder an einer vergleichbaren Stelle den Hinweis Design by liveTour mit Logo und Verlinkung auf die Webseite von liveTour anbringen. Der Hinweis darf nur mit Zustimmung von liveTour entfernt werden.

19 Betrieb und Hosting

19.1 Dieser Abschnitt gilt für den Betrieb und das Hosting von Webseiten, virtuellen Rundgängen, Navigatoren und anderen digitalen Anwendungen, die liveTour bereitstellt oder betreibt.

19.2 Soweit die Offerte nichts anderes bestimmt, sind die ersten zwölf Monate des Betriebs im Projektpreis enthalten. Bei Webseiten beginnt die Laufzeit mit dem Projektabschluss gemäss Ziffer 18.4. Bei anderen digitalen Anwendungen beginnt sie mit der ersten produktiven Bereitstellung, spätestens mit dem von liveTour mitgeteilten Projektabschluss.

19.3 Der Betrieb verlängert sich nach den ersten zwölf Monaten jeweils automatisch um weitere zwölf Monate, wenn der Auftraggeber nicht spätestens 30 Kalendertage vor Ablauf in Textform kündigt.

19.4 Die nach den ersten zwölf Monaten geltende jährliche Betriebs- und Hostinggebühr wird in der Offerte ausgewiesen. liveTour darf die Gebühr an veränderte Preise von Plattformen, Infrastruktur- und Hostinganbietern sowie an veränderte Betriebskosten anpassen. Die neue Gebühr wird mindestens 60 Kalendertage vor der Verlängerung mitgeteilt. Der Auftraggeber kann fristgerecht auf das Ende der laufenden Periode kündigen.

19.5 Inhaltliche, gestalterische und funktionale Änderungen sowie Anpassungen an Texten, Bildern, Grundrissen oder Integrationen sind nicht in der Betriebs- und Hostinggebühr enthalten und werden nach vorgängiger Zustimmung separat verrechnet.

19.6 Nach einer Kündigung darf liveTour die betroffene Webseite oder digitale Anwendung am Ende der bezahlten Laufzeit deaktivieren. Eine Domain wird auf Wunsch gemäss Ziffer 18.3 übertragen. Die Webseite oder Anwendung, ihr Design, der Quellcode sowie die Arbeits- und Produktionsdateien werden nicht übertragen.

19.7 Bleibt eine fällige Betriebs- und Hostingrechnung unbezahlt, darf liveTour die betroffene Webseite oder digitale Anwendung nach einer Mahnung in Textform und einer Nachfrist von zehn Kalendertagen deaktivieren. Der Auftraggeber wird in der Mahnung auf die drohende Deaktivierung hingewiesen.

19.8 Eine wegen Nichtzahlung deaktivierte Webseite oder digitale Anwendung darf 90 Kalendertage nach der Deaktivierung einschliesslich der zugehörigen Daten endgültig gelöscht werden. Eine Wiederherstellung wird nicht zugesichert und kann kostenpflichtig sein.

20 Werbekampagnen und Plattformkonten

20.1 liveTour schuldet bei Werbekampagnen eine fachgerechte Umsetzung der vereinbarten Leistungen, jedoch keine bestimmte Anzahl von Anfragen, Verkäufen, Vermietungen, Reichweiten oder einen sonstigen wirtschaftlichen Erfolg.

20.2 Werbebudgets und Gebühren der Werbeplattformen werden grundsätzlich direkt vom Auftraggeber getragen.

20.3 Werbekonten werden nach Möglichkeit auf den Auftraggeber eingerichtet. Der Auftraggeber erteilt liveTour die erforderlichen Zugriffsrechte und stellt Konten, Freigaben sowie Zwei-Faktor-Bestätigungen rechtzeitig bereit.

20.4 Der Auftraggeber bleibt für die rechtliche Zulässigkeit seiner Werbeaussagen, Preise, Angebote, Zielgruppen und veröffentlichten Inhalte verantwortlich, auch wenn liveTour diese gestalterisch oder technisch umsetzt.

20.5 liveTour haftet nicht für Sperrungen, Ablehnungen, Reichweitenänderungen, Kontobeschränkungen oder sonstige Massnahmen von Google, Meta oder anderen Plattformen, soweit liveTour diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

21 Mitarbeitende, Produktionspartner und künstliche Intelligenz

21.1 liveTour darf für die Vertragserfüllung Mitarbeitende, Subunternehmer und externe Produktionspartner im In- und Ausland einsetzen. Dies umfasst auch Anbieter von Software, Infrastruktur, Hosting und künstlicher Intelligenz.

21.2 liveTour darf diesen Stellen die für den jeweiligen Arbeitsschritt erforderlichen Unterlagen und Daten zugänglich machen. Personendaten und vertrauliche Angaben werden nach Möglichkeit auf das erforderliche Mass beschränkt, anonymisiert oder geschwärzt.

21.3 liveTour darf unterstützende digitale Werkzeuge und Systeme künstlicher Intelligenz für Bilder, Texte, Videos, Programmierung, Analyse, Übersetzung, Qualitätssicherung und weitere Projektarbeiten einsetzen. Ergebnisse können ganz oder teilweise mit solchen Systemen erstellt oder bearbeitet werden.

21.4 Verlangt der Auftraggeber eine Produktion ohne künstliche Intelligenz, muss er dies vor der Offertstellung mitteilen. Eine solche Einschränkung gilt nur, wenn liveTour sie in der Offerte ausdrücklich bestätigt. Mehrkosten, längere Fristen und technische Einschränkungen können berücksichtigt werden.

21.5 Der Einsatz externer Systeme kann zusätzlichen Nutzungs-, Lizenz- und Betriebsbedingungen der jeweiligen Anbieter unterliegen. liveTour bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die eigene vertragliche Leistung verantwortlich, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Haftung nicht wirksam begrenzen.

22 Datenschutz und Vertraulichkeit

22.1 Die Parteien bearbeiten Personendaten nach dem anwendbaren Datenschutzrecht. Ergänzende Angaben zur Datenbearbeitung von liveTour ergeben sich aus der jeweils einschlägigen Datenschutzerklärung oder einer besonderen Datenschutzvereinbarung.

22.2 Der Auftraggeber stellt sicher, dass Personendaten, die er liveTour übermittelt, rechtmässig erhoben wurden und für den vereinbarten Zweck bearbeitet werden dürfen. Er informiert betroffene Personen, soweit dies in seinem Verantwortungsbereich erforderlich ist.

22.3 Personendaten können im Rahmen der Leistungserbringung durch Anbieter und Produktionspartner in der Schweiz und im Ausland bearbeitet werden. Befindet sich ein Empfänger in einem Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau, trifft liveTour die nach dem anwendbaren Recht erforderlichen Schutzmassnahmen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.

22.4 Soweit liveTour Personendaten ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers bearbeitet, gilt der Anhang zur Auftragsbearbeitung automatisch und ohne separate Unterzeichnung. Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

22.5 Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen vertraulich, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind oder ihre Vertraulichkeit nach den Umständen erkennbar ist. Keine Vertraulichkeitspflicht besteht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder offengelegt werden müssen.

22.6 liveTour darf vertrauliche Informationen den für das Projekt eingesetzten Mitarbeitenden, Beratern, Subunternehmern, Produktionspartnern sowie Technologie- und Plattformanbietern zugänglich machen, soweit dies für den Auftrag erforderlich ist und angemessene vertragliche, organisatorische oder gesetzliche Schutzpflichten bestehen.

23 Referenznutzung

23.1 Nachdem der Auftraggeber das Projekt selbst öffentlich gemacht hat, darf liveTour die erstellten Arbeiten und die Projektbezeichnung als Referenz auf der eigenen Webseite, in sozialen Medien, in Präsentationen, Portfolios und bei Ausschreibungen zeigen.

23.2 Eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung oder ein vor der Veröffentlichung erklärter Sperrvermerk geht dieser Referenznutzung vor.

24 Aufbewahrung und Datensicherung

24.1 Der Auftraggeber sichert alle gelieferten Enddateien selbst und bewahrt sie in geeigneter Form auf.

24.2 liveTour bewahrt noch vorhandene Projekt- und Arbeitsdateien während 24 Monaten nach Projektabschluss oder Vertragsbeendigung auf. Eine dauerhafte, vollständige oder jederzeit verfügbare Archivierung wird nicht zugesichert.

24.3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist darf liveTour Dateien ohne weitere Mitteilung löschen. liveTour gewährleistet nicht, dass ältere Dateien mit späteren Softwareversionen oder Plattformen kompatibel bleiben.

24.4 Die Wiederherstellung, Aufbereitung oder erneute Bereitstellung archivierter Dateien kann nach vorgängiger Mitteilung separat verrechnet werden.

25 Haftung

25.1 liveTour haftet unbeschränkt für Schäden, die liveTour vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, sowie in weiteren Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich nicht zulässig ist.

25.2 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von liveTour für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag zusammen auf den Preis des betroffenen Auftrags begrenzt. Bei Ansprüchen aus wiederkehrenden Betriebs- und Hostingleistungen gilt stattdessen die in der Offerte ausgewiesene jährliche Nettogebühr für die betroffene Leistung als Haftungsobergrenze. Dies gilt auch während des im Projektpreis enthaltenen ersten Betriebsjahrs.

25.3 Soweit gesetzlich zulässig, haftet liveTour nicht für entgangenen Gewinn, entgangene Geschäftsmöglichkeiten, Reputationsschäden, Datenverluste oder andere mittelbare und Folgeschäden.

25.4 liveTour haftet nicht für Fehler in Angaben, Texten, Plänen, Preisen, Verfügbarkeiten oder sonstigen Grundlagen, die der Auftraggeber bereitgestellt oder ausdrücklich freigegeben hat. Dasselbe gilt für Rechtsverletzungen, die aus solchen Grundlagen entstehen. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt vorbehalten.

25.5 liveTour haftet nicht für Ausfälle, Änderungen, Datenverluste, Sicherheitsvorfälle oder Einschränkungen externer Plattformen und Anbieter, die ausserhalb des Einflussbereichs von liveTour liegen. Dazu gehören insbesondere Hosting-, Webseiten-, Werbe-, Social-Media-, Karten-, Video-, Analyse-, Cloud- und KI-Dienste.

25.6 Für Webseiten, Rundgänge, Navigatoren und andere digitale Anwendungen wird keine ununterbrochene, vollständig sichere oder fehlerfreie Verfügbarkeit zugesichert. Wartungen und technisch notwendige Unterbrüche sind zulässig.

25.7 Die Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Beauftragten und Subunternehmer von liveTour, soweit Ansprüche unmittelbar gegen sie erhoben werden.

26 Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs

26.1 Kann liveTour eine Leistung wegen eines unvorhersehbaren Ereignisses ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, verlängern sich die betroffenen Termine angemessen.

26.2 Dazu gehören insbesondere Strom- und Netzausfälle, technische Ausfälle, Cybervorfälle, Ausfälle externer Anbieter, behördliche Massnahmen, Arbeitskonflikte, Naturereignisse, Epidemien sowie wetterbedingte oder rechtliche Einschränkungen bei Aufnahmen.

27 Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

27.1 liveTour darf den Vertrag oder einen betroffenen Leistungsteil aus wichtigem Grund beenden, wenn der Auftraggeber eine wesentliche Vertragspflicht verletzt und die Verletzung trotz Aufforderung in Textform nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen behebt.

27.2 Eine sofortige Beendigung bleibt zulässig, wenn eine Fortsetzung unzumutbar ist, insbesondere bei rechtswidrigen Inhalten, erheblichen Sicherheitsrisiken oder einer schweren Verletzung von Rechten Dritter.

27.3 Bei der Beendigung werden die bis dahin erbrachten Leistungen, genehmigten Zusatzleistungen und nicht mehr stornierbaren Drittkosten abgerechnet. Weitergehende zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

28 Vertragsübertragung

28.1 Der Auftraggeber darf den Vertrag oder einzelne Ansprüche daraus nur mit vorgängiger Zustimmung von liveTour in Textform auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.

28.2 Der Einsatz von Mitarbeitenden, Subunternehmern und Produktionspartnern durch liveTour gilt nicht als Vertragsübertragung.

28.3 liveTour darf den Vertrag im Zusammenhang mit einer Änderung der Rechtsform, einer Umstrukturierung, einer Fusion oder dem Verkauf des Unternehmens oder eines wesentlichen Betriebsteils auf ein Nachfolgeunternehmen übertragen. Der Auftraggeber stimmt einer solchen Übertragung im Voraus zu, sofern das Nachfolgeunternehmen sämtliche vertraglichen Verpflichtungen übernimmt und die Rechte des Auftraggebers nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

29 Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

29.1 liveTour darf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zukünftige Aufträge ändern.

29.2 Für einen bereits abgeschlossenen Auftrag gilt die beim Vertragsschluss einbezogene Fassung. Änderungen für einen laufenden Auftrag werden nur wirksam, wenn die Parteien ihnen in Textform zustimmen.

30 Schlussbestimmungen

30.1 Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

30.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Frauenfeld, soweit kein zwingender gesetzlicher Gerichtsstand vorgeht.

30.3 Bei Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung massgebend.

30.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die unter Einbezug dieser Fassung abgeschlossen werden. Für früher abgeschlossene Verträge gelten die bei ihrem Abschluss vereinbarten Bedingungen und Laufzeiten.

30.5 Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die betroffene Bestimmung ist, soweit rechtlich zulässig, auf das wirksame Mass zu beschränken. Soweit dies nicht möglich ist, gilt eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt. Eine Vertragslücke wird nach dem Zweck des Vertrags geschlossen.

Anhang 1 Auftragsbearbeitung

A1.1 Dieser Anhang gilt automatisch, soweit liveTour im Rahmen eines Auftrags Personendaten ausschliesslich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers bearbeitet. Dies betrifft insbesondere den technischen Betrieb von Webseiten und digitalen Anwendungen, Kontaktformulare, Lead-Verwaltung, den Zugriff auf Kundensysteme sowie vereinbarte Werbe- und Kommunikationsleistungen. Für Bearbeitungen zu eigenen Zwecken, insbesondere für Vertragsverwaltung, Rechnungsstellung und die Durchsetzung eigener Ansprüche, bleibt liveTour selbst verantwortlich.

A1.2 Im Anwendungsbereich dieses Anhangs ist der Auftraggeber der Verantwortliche und liveTour der Auftragsbearbeiter. Der Auftraggeber entscheidet über Zweck und wesentliche Mittel der Bearbeitung. Gegenstand und Dauer der Bearbeitung richten sich nach der Offerte, dem Hauptvertrag und der Dauer der jeweils betroffenen Leistung.

A1.3 Die Bearbeitung kann das Erheben über Formulare, Entgegennehmen, Speichern, Ordnen, Übermitteln, Bereitstellen, Abgleichen, Warten, Unterstützen, Sichern und Löschen von Personendaten umfassen. Sie dient ausschliesslich der Erbringung der vereinbarten Leistungen.

A1.4 Zu den Auftragsdaten können insbesondere Namen, Kontaktdaten, Inhalte von Anfragen, Interessen an Immobilien oder Angeboten, Kommunikationsdaten, Konto- und Zugangsdaten sowie technische Nutzungsdaten gehören. Betroffen sein können Interessenten, Käufer, Mieter, Bewerber, Webseiten- und Anwendungsnutzer, Mitarbeitende und Kontaktpersonen des Auftraggebers sowie weitere Personen, deren Daten der Auftraggeber bereitstellt. Besonders schützenswerte Personendaten werden nur bearbeitet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und für die Leistung erforderlich ist.

A1.5 liveTour bearbeitet Auftragsdaten nur im Rahmen des Vertrags und dokumentierter Weisungen des Auftraggebers, soweit keine gesetzliche Pflicht zu einer anderen Bearbeitung besteht. Hält liveTour eine Weisung für datenschutzwidrig, informiert liveTour den Auftraggeber und darf die Ausführung bis zur Klärung aussetzen. Der Auftraggeber ist für die Rechtmässigkeit der Erhebung, die Information der betroffenen Personen und die Zulässigkeit seiner Weisungen verantwortlich.

A1.6 liveTour stellt sicher, dass Personen mit Zugriff auf Auftragsdaten angemessenen Vertraulichkeitspflichten unterliegen. liveTour trifft unter Berücksichtigung des Risikos, des Stands der Technik und der Art der Bearbeitung angemessene technische und organisatorische Massnahmen zur Datensicherheit. Eine aktuelle Beschreibung dieser Massnahmen wird dem Auftraggeber auf begründete Anfrage zur Verfügung gestellt.

A1.7 liveTour unterstützt den Auftraggeber im angemessenen und verfügbaren Umfang bei Anfragen betroffener Personen, bei der Erfüllung gesetzlicher Informations- und Meldepflichten, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen sowie bei Anfragen zuständiger Behörden. liveTour meldet dem Auftraggeber Verletzungen der Datensicherheit, welche Auftragsdaten betreffen, ohne unangemessene Verzögerung. Zusätzlicher Aufwand kann verrechnet werden, soweit das betreffende Ereignis nicht von liveTour zu vertreten ist.

A1.8 Der Auftraggeber erteilt liveTour die allgemeine vorgängige Genehmigung, weitere Auftragsbearbeiter einzusetzen, soweit dies für die Leistung erforderlich ist. Dazu können insbesondere Anbieter von Hosting, Cloud-Infrastruktur, Software, Kommunikation, Analyse und künstlicher Intelligenz sowie externe Produktionspartner gehören. Soweit externe Produktionspartner Auftragsdaten erhalten, verpflichtet liveTour diese Stellen zu angemessenen Datenschutzpflichten. Über wesentliche Änderungen informiert liveTour den Auftraggeber. Dieser kann innerhalb von zehn Kalendertagen aus wichtigen datenschutzrechtlichen Gründen widersprechen. Können die Parteien keine zumutbare Lösung finden, darf jede Partei die betroffene Leistung beenden.

A1.9 Auftragsdaten können in der Schweiz und im Ausland bearbeitet werden. Befindet sich ein Empfänger in einem Staat ohne angemessenes Datenschutzniveau, stellt liveTour die gesetzlich erforderlichen Garantien sicher, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Dies kann insbesondere durch anerkannte Standarddatenschutzklauseln und ergänzende Schutzmassnahmen erfolgen.

A1.10 Soweit Systeme künstlicher Intelligenz Auftragsdaten erhalten, gelten sie als weitere Auftragsbearbeiter im Sinne dieses Anhangs. liveTour beschränkt die übermittelten Daten auf das für den jeweiligen Arbeitsschritt erforderliche Mass und anonymisiert, pseudonymisiert oder schwärzt Personendaten, soweit dies mit angemessenem Aufwand möglich und mit dem Auftragszweck vereinbar ist. Eine in der Offerte bestätigte Produktion ohne künstliche Intelligenz bleibt vorbehalten.

A1.11 Nach Beendigung der betroffenen Leistung löscht oder übergibt liveTour die noch vorhandenen Auftragsdaten nach Weisung des Auftraggebers, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder die Sicherung und Durchsetzung eigener Rechtsansprüche entgegensteht. Daten in Sicherungskopien dürfen bis zu ihrer turnusmässigen Überschreibung gesperrt aufbewahrt werden. Die besonderen Löschfristen für deaktivierte Webseiten und digitale Anwendungen bleiben vorbehalten.

A1.12 liveTour stellt dem Auftraggeber die Informationen zur Verfügung, die dieser vernünftigerweise benötigt, um die Einhaltung dieses Anhangs zu prüfen. Kontrollen sind vorgängig abzustimmen, auf den erforderlichen Umfang zu beschränken und dürfen den Geschäftsbetrieb sowie Rechte anderer Kunden nicht unangemessen beeinträchtigen. Zusätzlicher Aufwand kann verrechnet werden, sofern die Kontrolle keinen von liveTour zu vertretenden erheblichen Verstoss ergibt.

A1.13 Dieser Anhang gilt während der gesamten Dauer der betreffenden Auftragsbearbeitung. Bei Widersprüchen gehen seine Datenschutzbestimmungen den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben anwendbar, soweit zwingendes Datenschutzrecht nichts anderes bestimmt.